Name, Zweck und Aufgaben des Vereins
Artikel 1: Name
Unter dem Namen Naturverein Sarmenstorf (kurz NVS) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Sarmenstorf.
Artikel 2: Zugehörigkeit
Der NVS ist ein selbständiger Verein. Er ist mit seinen Mitgliedern eine Sektion von BirdLife Aargau (kantonaler Verband) und damit auch Mitglied des BirdLife Schweiz. Der Verein kann sich einem Regionalverband anschliessen.
Artikel 3: Zweck
Der Verein bezweckt die Pflege, Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Sarmenstorf.
Artikel 4: Aufgaben
Der NVS informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit durch Exkursionen, Kurse, Vorträge, Ausstellungen und Jugendarbeit. Er ist zuständig für das Anbringen und den Unterhalt von Nisthilfen. Daneben unterstützt er die Gemeinde und die Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLSK) bei der Pflege und dem Unterhalt von wertvollen Naturobjekten und beim Vollzug der Nutzungsplanung. Er erhält den Kontakt mit den Behörden, den Einwohnern und zielverwandten Organisationen aufrecht und steht diesen mit Rat und Tat zur Seite.
Mitgliedschaft
Artikel 5: Mitglieder
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Verein besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
Mitglieder, die sich besonders um die Vereinsziele verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Artikel 6: Austritt
Austritte auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ausstehende Beiträge, einschliesslich diejenigen für das laufende Jahr, sind noch zu entrichten. Das austretende Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.
Artikel 7: Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Bezahlung des Jahresbeitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, ausschliessen.
Organisation
Artikel 8: Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt vier Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Mitgliederversammlung (nachstehend MV)
Artikel 9: Termine
Die ordentliche MV wird vom Vorstand jährlich vor Ende März einberufen. Eine ausserordentliche MV kann auf Beschluss des Vorstandes, oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung mit Traktandenliste muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt werden.
Artikel 10: Anträge
Anträge an die MV von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich und begründet mindestens zwei Wochen vorher einzureichen.
Artikel 11: Stimmrecht
An der Mitgliederversammlung haben das Stimmrecht:
a) die Einzelmitglieder
b) die Ehrenmitglieder
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Artikel 12: Wahlen und Abstimmungen
Die MV ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Artikel 13: Zuständigkeiten
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin, der Revisoren / Revisorinnen
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gem. Traktandenliste
f) Festlegung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresprogrammes
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins
Artikel 14: Schriftliche oder elektronische Abstimmung
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer MV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg, z.B. per E-Mail. Eine Diskussion kann auch vorher auf diesem Weg stattfinden.
b) eine virtuelle MV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Artikel 9.
Vorstand
Artikel 15: Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er wird von der MV für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident / die Präsidentin wird durch die MV bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und stellt eine rechtsverbindliche Unterschriftenregelung auf.
Artikel 16: Befugnisse
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Geschäfte, für welche nicht ausdrücklich die MV zuständig ist und vertritt den Verein nach aussen. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Fachkommissionen wählen. In der Regel gehört mindestens ein Vorstandsmitglied der Kommission an.
Rechnungsrevision
Artikel 17: Revisoren / Revisorinnen
Für die Prüfung der Vereinsrechnung werden zwei Revisoren / Revisorinnen gewählt. Sie haben der MV darüber schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.
Finanzen
Artikel 18: Vereinsvermögen
Einnahmen der Vereinskasse
a) Mitgliederbeiträge
b) Unterstützung von Behörden
c) freiwillige Zuwendungen
d) andere Erträge
Ausgaben der Vereinskasse
a) für die Finanzierung der Vereinstätigkeit gem. Beschlüssen des Vorstandes und der MV
b) Mitgliederbeiträge an den Birdlife Aargau und den Birdlife Schweiz
Die Kompetenzsumme des Vorstandes beträgt jährlich Fr. 1000.-.
Artikel 19: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 20: Versicherung
Mitglieder des NVS, sowie beauftragte Helfer und Helferinnen sind bei der statuten-gemässen Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die der BirdLife Schweiz auf Kosten seiner Sektionen abschliesst.
Schlussbestimmungen
Artikel 21: Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 22: Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Zusammen mit den Traktanden der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern die Gründe, sowie das Vorgehen der Auflösung bekannt zu geben.
Im Falle einer Auflösung sind die Akten dem Gemeinderat Sarmenstorf zuhanden eines neuen Vereins mit dem in Artikel 3 genannten Zweck zu hinterlegen. Das Vereinsvermögen bleibt auf dem Konto der Raiffeisenbank Sarmenstorf. Wird innert 10 Jahren kein solcher Verein gegründet, fallen das vorhandene Kapital und die Akten dem kantonalen Verband BirdLife Aargau zu.
Artikel 23: Zusammenschluss
Der NVS kann sich mit anderen Organisationen gleicher Zielsetzung zusammen schliessen. Den Entscheid darüber trifft die Mitgliederversammlung. Für einen Zusammenschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Diese Statuten wurden von der schriftlichen Mitgliederversammlung per 31. März 2021 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 24. März 2011.
Sarmenstorf, 31. März 2021
Die Präsidentin Der Aktuar
Regula Hurter Gerold Koch